Satzung

Satzung des 1. Füssener -Tracht und Heimatvereins Almrausch Füssen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „1.Füssener-Tracht und Heimatverein Almrausch Füssen e.V.“, hat seinen Sitz in Füssen.Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.( § 51 ff AO )
Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.


§ 2 Zweck

Sinn und Zweck des Vereins sind Pflege und Erhaltung der Volks- und Heimattracht sowie alter Sitten und Gebräuchen, Schuhplattlern, historischen Tänzen, Volksliedern und Volksmusik.


§ 3 Vereinsleitung

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Dem Vorstand gehören an:

- der 1. Vorstand
- der 2. Vorstand
- der Schriftführer
- der Kassier
- der 1. Vorplattler


Der Verein wird von seinem geschäftsführenden Vorstand vertreten.Vorstand im Sinne des§ 26/II BGB sind der 1.Vorstand und der 2.Vorstand.Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.Sie sind je im einzeln vertretungsberechtigt.Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis des 2.Vorstandes jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstandes.

Die Vorstandsmitglieder können in Tateinheit mehrere Ämter belegen

Der Vorstand tagt in der Regel gemeinsam mit dem Ausschuß vor jeder Versammlung, vor jedem Fest und bei Bedarf.


Dem Ausschuß gehören an:
- der 1. Vorstand
- der 2. Vorstand
- der Schriftführer
- der Kassier
- der 1. Vorplattler
- der 2. Vorplattler
- der Inventarverwalter
- der Fähnrich
- der 1. Jugendleiter
- der 2. Jugendleiter
- die 2 Revisoren
- die 1. Diandlvertreterin
- die 2. Diandlvertreterin ( seit 05.01.99 )
- die 2 Ältestenräte
- die 2 Beisitzer
- der Musikreferent (seit 05.01.81)
- der Pressewart (seit 08.01.82)

Wurden vom Vereinsausschuß ein Ehrenvorstand und ein Ehrenvorplattler ernannt, dann haben diese Personen Sitz und Stimme im Ausschuß.

Der Ausschuß wird vom 1. bzw. 2. Vorstand einberufen.Dieser leitet auch die Sitzung.Der Schriftführer führt Protokoll über den Verlauf und die gefaßten Beschlüsse.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens 7 Ausschußmitglieder abstimmen.
In seinen Sitzungen entscheidet der Ausschuß mit einfacher Mehrheit.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorstandes.


§ 4 Wahl der Vorstandschaft

Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt alle 2 Jahre von der Generalversammlung mittels Stimmzettel. Wenn die 4 Mitglieder des Vorstandes gewählt sind , können auf Antrag die weiteren Mitglieder des Ausschusses durch Zuruf gewählt werden, wobei eine Zweidrittel-Mehrheit der Wahlberechtigten dafür stimmen müssen. Der Vorplattler und die Diandlvertreterin wird von der Aktivgruppe gewählt.


§ 4a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
    Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.


§ 5 Versammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.Sie wird vom 1. bzw. 2. Vorstand durch Veröffentlichung in der „Allgäuer Zeitung,Ausgabe Füssen und Umgebung“, oder durch persönliche, schriftliche Einladung einberufen.Er kann aus besonderen Gründen jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen, ebenso wenn dies mindestens ein Zehntel aller Mitglieder beantragen. Jede Versammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Über jede Versammlung und Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches die Beschlüsse zu enthalten hat. Zu den Versammlungen, nicht aber zu den Sitzungen, haben Mitglieder, soweit es die räumlichen Verhältnisse erlauben, Zutritt.


§ 6 Stimmrecht

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.


§ 7 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet jeweils die Vorstandschaft, oder in gesonderten Fällen die Mitgliederversammlung. Jugendliche, die aus der Jugendgruppe zur Aktivgruppe übertreten, werden unter Vormerkung und Hinzurechnung von 4 Mitgliedsjahren in den Verein aufgenommen.



§ 8 Ehrungen

Für besondere Verdienste um den Verein können Ehrungen verliehen werden.Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die 25 Jahre überwiegend aktiv im Verein mitgewirkt haben oder 40 Jahre passiv im Verein Mitglied sind.Die Ernennung des jeweiligen Ehrenvorstandes und Ehrenvorplattlers kann nur durch Ableben oder Austritt desselben durch den jeweiligen Ausschuß vorgenommen werden.Sonstige Ehrungen obliegen dem jeweiligen Ausschuß.

Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.


§ 9 Beiträge

  1. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist beitragspflichtig.
  2. Die Beiträge werden in Form von Jahresbeiträgen erhoben.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Ausschuß festgelegt.
  4. Die Vorstandschaft kann im Einzelfall Beiträge bei besonderer Härte (Krankheit, Arbeitslosigkeit usw.) stunden, ermäßigten oder erlassen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  8. Jedes Mitglied, das länger als 6 Monate nach Ablauf des Vereinsjahres mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird nach vorangegangener, schriftlicher Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen.



§ 10 Austritte

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei, doch muß jeder dies der Vereinsleitung schriftlich mitteilen. Beitragsrückstände müssen beglichen werden. Sollte einem Mitglied vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden, kann die Vorstandschaft die betreffende Person aus dem Verein ausschließen.
Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge.


§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn weniger als fünf Mitglieder vorhanden sind. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen, nebst Inventar der Stadt Füssen zur Aufbewahrung übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Wenn sich innerhalb von fünf Jahren kein ähnlicher Verein bildet, fällt das Gesamtvermögen nebst Inventar der Armenkasse Füssen zu.
Wird der Verein jedoch durch Verschmelzung zur Aufnahme auf einen anderen Verein oder durch Verschmelzung zur Neugründung eines Vereins aufgelöst, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, sofern der bisherige Vereinszweck auch durch den neuen Rechtsträger gewährleistet wird.


§ 12 Schlußbestimmung

Für alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet zunächst die Vorstandschaft, dann die Hauptversammlung. Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung und Bekanntmachung in Kraft.



Füssen, den 01. Dezember 2016


1. Vorstand ....................................................................

2. Vorstand ....................................................................

Schriftführer ...................................................................



Unser Wahlspruch ist: „Treu dem guten alten Brauch“
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Unser Ziel: „Sitt und Tracht der Alten wollen wir erhalten“
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Unser Gruß nach wie vor: Grüaß Gott und Pfüa Gott